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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen von Kunden werden nicht anerkannt, es sein denn, wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung ausführen.
Die Rechte des Kunden aus einem Vertragsverhältnis sind nicht übertragbar.
Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche personenbezogene Daten gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen erhalten erst durch schriftliche oder elektronische (eMail) Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden haben keine bindende Wirkung. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, auch dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vor oder bei Vertragsschluss vorgenommen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten, auch Angaben der Lieferwerke, sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. An Zeichnungen, Planungsunterlagen, Muster und anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns ausdrücklich Eigentums-, Nutzungs- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solchen Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen.

Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung einschließlich der Ausführungen des Liefergegenstandes Übereinstimmung erzielt ist. Fälle höherer Gewalt oder sonstige Ereignisse, auf die wir kein Einfluss haben und die uns die Lieferung im Wesentlichen erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, kriegerische Auseinandersetzungen, Verzögerungen auf oder im Zusammenhang mit dem Transport sowie die Nichtlieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, entbinden und uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Dies gilt für Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche nur in Höhe des vorhersehbaren und typischerweise bei Störungen dieser Art und dieses Geschäftsbereichs entstehenden Schadens zu, sofern wir den haftungsbegründenden Umstand zu vertreten haben und uns zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Leistung gesetzt wurde, falls nicht diese Fristsetzung nach den Umständen entbehrlich ist. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

Unsere Preise gelten für die in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise verstehen sich in Euro. Die Preise gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Nebenkosten wie Aufwendungen für Verpackung, Versand, Transport gehen zu Lasten des Kunden. Für eine Lieferung zu einer Entfernung bis 100 km und mit einem Gewicht bis 3 t wird mit € 100,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Bei einem Anlieferungsweg von mehr als 100 km oder einem Gewicht von mehr als 3 t wird über die Transportkosten eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Die Entfernung berechnet sich ab unserem Lager bis zur Lieferadresse. Preise für einzelne Positionen eines Angebots haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses Angebot. Treten nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche, wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten bei uns oder bei unserem Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreis und Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich von dem Kunden, wenn er Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen. Kommt danach eine Übereinkunft nicht zustande, so sind beide Seiten für den noch nicht durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Liefer- und Abnahmepflicht entbunden.
Im Falle der Abholung ist der Kaufpreis sofort zu entrichten. Bei Lieferungen mit Rechnungsstellung sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend ohne jeden Abzug in bar fällig. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und den nachfolgenden Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Abnehmers eingegangen sind. Für den Eigentumsvorbehalt gelten nachstehende Erweiterungen: Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die vereinbarte Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. dieser Regelung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen zu. Die neue Sache wird für uns unentgeltlich verwahrt.

Eine Abtretung der Ansprüche des Kunden, der Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung unter verlängertem Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist ausgeschlossen, insbesondere im Rahmen eines echten Factorings. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Abnehmers an dem ver-
mischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Kunde verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltswar wird bereits jetzt zur Sicherung unserer Ansprüche an uns abgetreten. Wird unsere Vorbehaltsware zusammen mit Vorbehaltsware Dritter veräußert, so gilt die dem Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehende  Forderung in Höhe eines Teilbetrages, bemessen nach dem Rechnungswert für unsere Vorbehaltsware zuzüglich 10 % als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gilt die Forderung aus dem Werk- oder Werkliefervertrag im gleichen Umfang als an uns abgetreten. Bei Einbau in ein fremdes Grundstück geht auch der Anspruch des Bestellers gegen einen Dritten auf Eintragung  einer Sicherheitshypothek in Höhe unserer Forderung auf uns über. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung aus einer Verfügung über die Vorbehaltsware grundsätzlich ermächtigt. Unser Recht auf Einziehung der Forderung bleibt davon unberührt. Unser Recht auf Einziehung bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen Anzeigerechts. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Von jeder Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist nicht gestattet.

Die Rückgabe neuwertiger Artikel kann nur mit unserer Zustimmung auf Kosten und Gefahr des Kunden erfolgen. Bei Gutschrifterteilung ist grundsätzlich nur eine Verrechnung mit Waren möglich. Die gelieferte Ware ist, auch wenn Muster übersandt worden sind, unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig hinsichtlich Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Sie gilt bei Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich bei uns eingegangen ist. Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Ware oder bei unserer Verweigerung der Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten kann der Kunde nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Schadensersatz statt Erfüllung kann der Kunde nur in diesen Fällen nur verlangen, sofern wir eine Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt nicht, sofern uns die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist und aus sonstigen Gründen von uns verweigert wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die vorstehende Regelung gilt nur für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Für Verbraucher gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
Für sonstige Schäden haften wir nur, sofern sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Spediteure oder Frachtführer sind keine Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Erfüllungsort ist der Ort unseres Sitzes. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Geschäft zwischen uns und dem Kunden, sofern er Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, ist der Ort unseres Sitzes.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die entsprechende Regelung des dispositiven Rechts.

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Stand: 01. Januar 2010

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