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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche geschäftlichen Beziehungen
zwischen uns und unseren Kunden. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Abweichende Bedingungen von Kunden werden nicht anerkannt, es sein
denn, wir haben ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen die Lieferung ausführen.
Die Rechte des Kunden aus einem Vertragsverhältnis sind nicht übertragbar.
Wir speichern im Rahmen der Geschäftsverbindung erforderliche
personenbezogene Daten gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Lieferverträge und
sonstige Vereinbarungen erhalten erst durch schriftliche oder elektronische
(eMail) Bestätigung Gültigkeit. Der Inhalt der Bestätigung ist
ausschließlich maßgebend. Mündliche Nebenabreden haben keine bindende
Wirkung. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen, auch
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vor oder bei Vertragsschluss
vorgenommen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten, auch
Angaben der Lieferwerke, sind nur verbindlich, wenn dieses ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. An Zeichnungen, Planungsunterlagen, Muster und
anderen Angebotsunterlagen behalten wir uns ausdrücklich Eigentums-,
Nutzungs- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solchen Unterlagen Dritten
nicht zugänglich machen. |
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Lieferfristen
und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Sie beziehen sich auf den
Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft
eingehalten. Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der
Bestellung einschließlich der Ausführungen des Liefergegenstandes
Übereinstimmung erzielt ist. Fälle höherer Gewalt oder sonstige Ereignisse,
auf die wir kein Einfluss haben und die uns die Lieferung im Wesentlichen
erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Betriebs- oder
Verkehrsstörungen, Schwierigkeiten in der Rohstoff- oder Energiebeschaffung,
Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, kriegerische Auseinandersetzungen,
Verzögerungen auf oder im Zusammenhang mit dem Transport sowie die
Nichtlieferung durch unsere Lieferanten, gleich aus welchem Grunde,
entbinden und uns von unseren Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Dies
gilt für Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer der
Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge
der Verzögerung die Abnahme von Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er
durch unverzügliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag
zurücktreten. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung,
gleich aus welchem Grund, unmöglich, so stehen dem Kunden
Schadensersatzansprüche nur in Höhe des vorhersehbaren und typischerweise
bei Störungen dieser Art und dieses Geschäftsbereichs entstehenden Schadens
zu, sofern wir den haftungsbegründenden Umstand zu vertreten haben und uns
zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung oder Leistung
gesetzt wurde, falls nicht diese Fristsetzung nach den Umständen entbehrlich
ist. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. |
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Unsere Preise gelten für die in
unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang.
Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Unsere Preise
verstehen sich in Euro. Die Preise gelten zuzüglich gesetzlicher
Umsatzsteuer. Nebenkosten wie Aufwendungen für Verpackung, Versand,
Transport gehen zu Lasten des Kunden. Für eine Lieferung zu einer Entfernung
bis 100 km und mit einem Gewicht bis 3 t wird mit € 100,00 zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet. Bei einem Anlieferungsweg von mehr als
100 km oder einem Gewicht von mehr als 3 t wird über die Transportkosten
eine gesonderte Vereinbarung getroffen. Die Entfernung berechnet sich ab
unserem Lager bis zur Lieferadresse. Preise für einzelne Positionen eines
Angebots haben nur Gültigkeit bei Erteilung des Gesamtauftrages über dieses
Angebot. Treten nach Abschluss des Liefervertrages außergewöhnliche,
wesentliche Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie oder Frachten bei
uns oder bei unserem Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen
Erhöhung unserer Einkaufspreis und Selbstkosten, so sind wir berechtigt,
unverzüglich von dem Kunden, wenn er Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1
BGB ist, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen. Kommt danach
eine Übereinkunft nicht zustande, so sind beide Seiten für den noch nicht
durch Lieferung ausgeführten Teil des Liefervertrages von der Liefer- und
Abnahmepflicht entbunden.
Im Falle der Abholung ist der Kaufpreis sofort zu entrichten. Bei
Lieferungen mit Rechnungsstellung sind die Rechnungsbeträge innerhalb von 10
Tagen ab Rechnungsdatum bei uns eingehend ohne jeden Abzug in bar fällig.
Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Zahlungsverzug gelten
die gesetzlichen Bestimmungen.
Die gelieferte Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung unser
Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als
Sicherung für unsere Saldoforderung. Unsere Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt und den nachfolgenden Sonderformen gelten bis zur
vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im
Interesse des Abnehmers eingegangen sind. Für den Eigentumsvorbehalt gelten
nachstehende Erweiterungen: Die Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i. S. d. § 950 BGB, ohne uns
zu verpflichten. Die vereinbarte Ware gilt als Vorbehaltsware i. S. dieser
Regelung. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht uns gehörenden
Sachen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der
Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen zu. Die neue Sache wird für
uns unentgeltlich verwahrt. |
Eine Abtretung
der Ansprüche des Kunden, der Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist,
gegen seine Kunden aus der Weiterveräußerung unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist ausgeschlossen, insbesondere im
Rahmen eines echten Factorings. Wird die Vorbehaltsware mit anderen
Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum
an der Vorbehaltsware so gehen die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des
Abnehmers an dem ver-
mischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der
anderen vermischten oder verbundenen Sachen auf uns über. Der Kunde verwahrt
sie unentgeltlich für uns. Die Forderung des Kunden aus einer
Weiterveräußerung der Vorbehaltswar wird bereits jetzt zur Sicherung unserer
Ansprüche an uns abgetreten. Wird unsere Vorbehaltsware zusammen mit
Vorbehaltsware Dritter veräußert, so gilt die dem Kunden aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehende Forderung in Höhe eines
Teilbetrages, bemessen nach dem Rechnungswert für unsere Vorbehaltsware
zuzüglich 10 % als an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung
eines Werk- oder Werkliefervertrages verwendet, so gilt die Forderung aus
dem Werk- oder Werkliefervertrag im gleichen Umfang als an uns abgetreten.
Bei Einbau in ein fremdes Grundstück geht auch der Anspruch des Bestellers
gegen einen Dritten auf Eintragung einer Sicherheitshypothek in Höhe
unserer Forderung auf uns über. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung
aus einer Verfügung über die Vorbehaltsware grundsätzlich ermächtigt. Unser
Recht auf Einziehung der Forderung bleibt davon unberührt. Unser Recht auf
Einziehung bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen,
solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Auf unser Verlangen
hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und
den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres eigenen
Anzeigerechts. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des
Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Von
jeder Pfändung der Vorbehaltsware oder einer anderen Beeinträchtigung
unserer Rechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu
benachrichtigen und Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen. Eine Verpfändung
oder Sicherungsübereignung unserer Vorbehaltsware ist nicht gestattet.
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Die Rückgabe neuwertiger
Artikel kann nur mit unserer Zustimmung auf Kosten und Gefahr des Kunden
erfolgen. Bei Gutschrifterteilung ist grundsätzlich nur eine Verrechnung mit
Waren möglich. Die gelieferte Ware ist, auch wenn Muster übersandt worden
sind, unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig hinsichtlich Menge und
Beschaffenheit zu untersuchen. Sie gilt bei Unternehmern im Sinne des § 310
Abs. 1 BGB als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Werktagen
nach Eingang der Ware schriftlich bei uns eingegangen ist. Bei Mängeln der
gelieferten Ware sind wir zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet. Bei
Fehlschlagen der Nacherfüllung im Wege der Mängelbeseitigung oder der
Lieferung einer mangelfreien Ware oder bei unserer Verweigerung der
Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten kann der Kunde nach seiner
Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen. Schadensersatz statt Erfüllung kann
der Kunde nur in diesen Fällen nur verlangen, sofern wir eine
Vertragspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt
nicht, sofern uns die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen unzumutbar ist und
aus sonstigen Gründen von uns verweigert wird. Die Gewährleistungsfrist
beträgt 12 Monate. Die vorstehende Regelung gilt nur für Unternehmer im
Sinne des § 310 Abs. 1 BGB. Für Verbraucher gelten insoweit die gesetzlichen
Regelungen.
Für sonstige Schäden haften wir nur, sofern sie auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Spediteure oder Frachtführer sind keine
Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Erfüllungsort ist der Ort unseres Sitzes. Ausschließlicher Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus dem Geschäft zwischen uns und dem Kunden, sofern er
Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, ist der Ort unseres Sitzes.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die
entsprechende Regelung des dispositiven Rechts. |
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